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Fahrgeschäfte und Actioncams oder wann ist eine Einwilligung freiwillig

Ein Tag voller Erlebnisse und Abenteuer zB. mit der Familie in den zahlreichen Erlebnisparks und Erlebnisbädern hierzulande.

Doch die Idylle wird gestört, obwohl sich an den Parks und Bädern dem Grunde nach nichts geändert hat. Doch eine Veränderung gibt es:  die DSGVO hat Einzug gehalten und ist bei vielen Betreibern, Eigentümern, leider noch nicht im Bewusstsein verankert, um die Breite und Tiefe der Themen vollumfänglich zu erfassen und umzusetzen.

Worum geht’s?
Es geht um eine Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde vom 16.04.2019 GZ: DSB-D213.679/0003-DSB/2018.
Wer kennt dies nicht: die Erinnerungsfotos der Aktioncams der Rodelbahnen, Achterbahnen, Wasserrutschen und oder sonstiger Fahrgeschäfte, die einen in den schönsten oder auch ungünstigsten Momenten bildlich festhalten. Doch habe ich hierzu meine freiwillige Zustimmung bzw. Einwilligung zur diesbezüglichen Datenverarbeitung erteilt im Sinne der DSGVO? Vielleicht beim Erwerb der Eintrittskarten, bzw. den Zutritt auf das Vergnügungsgelände des Dritten? Würde ich ausreichend über die Datenanwendung informiert?

Der Fall im Detail:
Bei einer Sommerrodelbahn ist eine Aktionkamera angebracht, welche die Fahrgäste automatisch erfasst und von diesen ein Bild aufnimmt. Auf die Kamera wird im Streckenverlauf bzw. den Standpunkt hingewiesen. Eine gesonderte Einwilligung zur Aufnahme lag nicht vor.

Rechtsstandpunkt:
Sowohl das österreichische Datenschutzgesetz als auch die DSGVO sieht vor, dass eine Bildverarbeitung nur dann zulässig ist, wenn in entsprechend Form von der betroffenen Person in die Datenverarbeitung frei eingewilligt wurde. Zu Beachten ist hierbei, das Koppelungsverbot, sowie der Terminus „frei“.

Ist eine Einwilligung ein nicht verhandelbarer Teil einer Geschäftsbedingung, so wird angenommen, dass diese nicht freiwillig erteilt wurde. In diesem Fall ist eine Nutzung des Fahrgeschäftes nicht möglich, ohne sich der zwingenden Bildaufnahme zu unterwerfen. Der Verantwortliche vermöchte es nicht die Möglichkeit zu schaffen, dass die betroffene Person sich einer Datenanwendung und Verarbeitung entzieht, welche nicht zur grundlegenden Vertragserfüllung notwendig ist und bei versagter Einwilligung keinen Nachteil für den Betroffenen auslöst.

Im Ergebnis wurde für etwaige Eigentümer, Betreiber und oder Verantwortliche festgestellt, dass ein Benützungsvertrag eines Fahrgeschäftes mit einer untrennbaren Einwilligungserklärung zu einer Bildverarbeitungsanlage unrechtmäßig ist und dahingehend der Verantwortliche angehalten ist, einen rechtskonform Zustand herzustellen.

Sollten Sie vor diesen oder anderen datenschutzrechtlichen Herausforderungen stehen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

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