Hochladen

Datenschutz – Videoüberwachung

Im Datenschutzgesetz (DSG) spricht man von „Bildaufnahmen“ und meint, die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Unter Bildaufnahme gehört auch die Aufzeichnung eines bestimmten Objektes oder einer bestimmten Person, auch wenn das Ziel nicht eine „Überwachung“ ist.

Eine Bildaufnahme ist nur Zulässig wenn,

  • sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
  • die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
  • sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
  • im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

ACHTUNG

Unzulässig ist

  • eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichem Lebensbereich,
  • eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,
  • der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen oder
  • die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten als Auswahlkriterium.

Dies sind nur ein paar Informationen zu einem sehr komplexen Gesetz. Für Fragen steht unser Datenschutzbeauftragter Herr Mag. Michel Sharbin zur Verfügung.

No Comments

Post A Comment

*

code

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner