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Beschäftigung von Ausländern

Bevor wir näher auf die Materie eingehen, klären wir ab, wer nun tatsächlich gemeint ist. Ausländer sind im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) jene Menschen, die NICHT die österreichische Staatsbürgerschaft haben – ganz unabhängig von Name, Religion, etc.

GANZ WICHTIG: Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Sollte, der Arbeitnehmer (ohne österreichische Staatsbürgerschaft) keiner dieser Dokumente vorweisen können, dann darf er schlicht und ergreifend nicht in Österreich eine Tätigkeit aufnehmen.

Kompliziert? Auf jeden Fall …

Sollten Sie auf Drittstaatsangehörige als Arbeitskräfte zurückgreifen wollen – zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns, damit wir gemeinsam den Ablauf und die weiteren Schritte klären können.

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