09 Sep Aufforderung zur Rechtfertigung
Der Tag fängt ja gut an – ein blauer (RSA) Brief mit dem Betreff „Aufforderung zur Rechtfertigung“ flattert ins Haus. Bei dem Großteil aller Geschäftsführer bzw. verantwortlichen Beauftragten bilden sich jetzt schon Schweißperlen im Gesicht. So ein Brief verheißt nichts Gutes. Wenn man der Meinung ist, gegen kein Gesetz verstoßen zu haben bzw. sich nicht sicher ist, ob man gegen das Gesetz verstoßen hat sollte man sich ehest mit uns in Kontakt setzen, damit wir genug Zeit haben, fristgerecht eine Stellungnahme auszuarbeiten. (Gegen keine der vielfältigen Regelungen zB. im Zusammenhang mit den diversen Überprüfungs- und Bereithalte- sowie Unterweisungspflichten verstoßen zu haben ist schon eine gewaltige Aufgabe für sich). Doch auch die Vorhalte bzw. Vorgehensweisen der Kontrollorgane / Behörden lassen Raum für Fragen:
In diesem Fall wurde eine Person ohne Dolmetscher befragt, die kaum der deutschen Sprache mächtig ist – mit den erwartbaren „Ergebnissen“. „Frechheit“, denken sich nun viele! – möglich – doch wie greift man nun dieses Vorgehen auf?
Wer die Sprache nicht beherrscht, kann auch wohl keine (aussagekräftigen) Auskünfte geben. Doch was dürfen die Kontrollorgane und was nicht?
Und mindestens genauso wichtig: was darf das Personal bzw. der Befragte und was nicht? Darf man eine Aussage verweigern?
Diese und viele weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne.
Sorry, the comment form is closed at this time.